Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Einzelmaßnahmen:

Gebäudehülle

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden;
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Anlagentechnik (außer Heizung)

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Solarthermische Anlagen
  • Biomasseheizungen
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Brennstoffzellenheizung
  • Wasserstoff-fähige Heizungen
  • Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

Heizungsoptimierung

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperatur-Heizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

Einzelmaßnahmen – Fördersätze

(seit 01.01.2024)

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme, einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 70 Prozent.

Zuschuss
Gebäudehülle
15 %
Anlagentechnik
15 %
Solarthermische Anlagen
30 %
Biomasseheizungen 5)
30 %
Wärmepumpen
30 %
Brennstoffzellenheizung
30 %
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
30 %
Innovative Heizungstechnik
30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
30 %
Gebäudenetzanschluss
30 %
Wärmenetzanschluss
30 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
15 %
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
50 %
iSFP-
Bonus 1)
Gebäudehülle
5 %
Anlagentechnik
5 %
Solarthermische Anlagen
-
Biomasseheizungen 5)
-
Wärmepumpen
-
Brennstoffzellenheizung
-
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
-
Innovative Heizungstechnik
-
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
-
Gebäudenetzanschluss
-
Wärmenetzanschluss
-
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
5 %
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
-
Effizienz-
Bonus 2)
Gebäudehülle
-
Anlagentechnik
-
Solarthermische Anlagen
-
Biomasseheizungen 5)
-
Wärmepumpen
5 %
Brennstoffzellenheizung
-
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
-
Innovative Heizungstechnik
-
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
-
Gebäudenetzanschluss
-
Wärmenetzanschluss
-
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
-
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
-
Klima-
geschwindig-
keits-Bonus 3)
Gebäudehülle
-
Anlagentechnik
-
Solarthermische Anlagen
max. 20 %
Biomasseheizungen 5)
max. 20 %
Wärmepumpen
max. 20 %
Brennstoffzellenheizung
max. 20 %
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
max. 20 %
Innovative Heizungstechnik
max. 20 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
max. 20 %
Gebäudenetzanschluss
max. 20 %
Wärmenetzanschluss
max. 20 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
-
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
-
Einkommens-
Bonus 4)
Gebäudehülle
-
Anlagentechnik
-
Solarthermische Anlagen
30 %
Biomasseheizungen 5)
30 %
Wärmepumpen
30 %
Brennstoffzellenheizung
30 %
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
30 %
Innovative Heizungstechnik
30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
30 %
Gebäudenetzanschluss
30 %
Wärmenetzanschluss
30 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
-
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
-
Max.
Fördersatz
Gebäudehülle
20 %
Anlagentechnik
20 %
Solarthermische Anlagen
70 %
Biomasseheizungen 5)
70 %
Wärmepumpen
70 %
Brennstoffzellenheizung
70 %
Wasserstofffähige Heizung
(Investitionsmehrausgaben)
70 %
Innovative Heizungstechnik
70 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz
70 %
Gebäudenetzanschluss
70 %
Wärmenetzanschluss
70 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
20 %
Heizungsoptimierung zur 6) Emissionsminderung
50 %

1) Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines geförderten iSFP (individueller Sanierungsfahrplan) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 Prozentpunkte.

2) Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

3) Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen.

Es gelten die folgenden Bonussätze:
– bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
– ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
– ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
– ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
– ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036:   8 Prozentpunkte
Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

4) Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

5) Emissionsminderungs-Zuschlag: Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ einhalten. Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2.500 Euro.

6) Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.

Höchstgrenzen bei Wohngebäuden

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt pro Gebäude insgesamt:
– 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
– jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
– jeweils   8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen bzgl. der Gebäudeeffizienz beträgt pro Gebäude und Kalenderjahr insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP (individueller Sanierungsfahrplan) ist.

Fachplanung und Baubegleitung

Förderfähig sind die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen, einschließlich einer akustischen Fachplanung von geförderten Maßnahmen:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) 7)
  • Heizungsoptimierung

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Kosten für die Fachplanung und Baubegleitung sind gedeckelt auf:

  • max. 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern
  • max. 2.000 Euro pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern
  • insgesamt auf max. 20.000 Euro

Ausgenommen sind die Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme zur Emissionsminderung gefördert werden.

7) Für den Heizungstausch bei der KfW sind die Planungs- und Beratungsleistungen zusätzlich zu den Höchstgrenzen nach Förderrichtlinie, jedoch mit dem Fördersatz der entsprechenden Maßnahme förderfähig. Eine separate Beantragung der Kosten für Fachplanung und Baubegleitung beim BAFA ist nicht möglich.

Materialkosten bei Eigenleistung

Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Wärmepumpen – Verschärfung der Anforderungen

Qualitätssicherung:
Ab 2024 sind Wärmepumpen so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird. 

Netzdienlichkeit:
Ab 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können.

Kältemittel:
Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.

Geräuschemissionen:
Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB (aktuell 5 dB) niedriger liegen als die Grenzwerte in der Europäischen Durchführungsverordnung.

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Thorsten Schmitt

Im Schäffthal 10
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