Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
neu: Jung kauft Alt

Ziele Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb

(Jung kauft Alt)

Die Förderung unterstützt Familien mit Kindern mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Erwerb und der Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland.

Förderung nur mit Energie-Effizienz-Experten (EEE)

Wir empfehlen bereits vor dem Erwerb der Immobilie eine Beratung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes. Die Expertin oder der Experte für Energieeffizienz prüft und bewertet die Sanierungsmöglichkeiten und erstellt die nach Abschluss der Sanierung notwendigen Bestätigungen beziehungsweise Nachweise für die Einhaltung der Anforderungen an ein Effizienzhaus.

Förderung Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb

Anzahl der Kinder
1
2
ab 3
Haushaltseinkommen
max. 90.000 Euro
max. 100.000 Euro
max. 110.000 Euro + 10.000 Euro
für jedes weitere Kind
zinsverbilligter Kredit
max. 100.000 Euro
max. 125.000 Euro
max. 150.000 Euro

Voraussetzungen für die Förderung

Für das bestehende Wohngebäude bzw. die bestehende Eigentums­wohnung muss zum Zeit­punkt der Antrag­stellung ein gültiger Energie­bedarfs­ausweis oder Energie­verbrauchs­ausweis der Energieeffizienz­klasse F, G oder H vorliegen.

Die geförderte Immobilie muss inner­halb von 4,5 Jahren nach Zusage mindestens auf den Standard „Effizienzhaus 70 EE“ oder „Effizienz­haus Denkmal EE“ gemäß der „Bundes­förderung für effiziente Gebäude“ energie­effizient saniert werden.

Förderfähige Kosten

Gefördert wird der Kaufpreis eines bestehenden Wohn­gebäudes oder einer bestehenden Eigentums­wohnung in Deutsch­land inklusive der Grund­stücks­kosten für maximal eine Wohneinheit.

Nicht förder­fähig sind die Sanierungs­kosten. Diese können im Rahmen der Bundes­förderung für effiziente Gebäude mit dem Förder­produkt Wohngebäude – Kredit (261) gefördert werden.

Ebenso kann für Nebenkosten wie die Notar- und Maklergebühren oder die Grunderwerbssteuer, Honorare für die Energie- und Bauberatung sowie für Architektinnen und Architekten zusätzlich das KfW-Wohn­eigentums­programm (124) beantragt werden.

Effizienzhaus 70

Primärenergiebedarf QP 70% von Referenzhaus spezifische Transmissionswärmeverlust H´T 85% vom Referenzhaus

Effizienzhaus Denkmal

Primärenergiebedarf QP 160% von Referenzhaus spezifische Transmissionswärmeverlust H´T — vom Referenzhaus

EE-Klasse

Der berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzhauses muss bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 65 % durch die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und/oder aus Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen gedeckt werden. Alternativ kann das geförderte Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden.

Für die EE-Klasse können folgende Arten der Wärmeerzeugung und -rückgewinnung verwendet werden:

a) Nutzung von Solarthermie
b) Eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Wärmeerzeugung
c) Über ein technisches System nutzbar gemachte Geothermie/Umweltwärme/unvermeidbare Abwärme
d) Verfeuerung fester Biomasse
e) Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen
f) Grüner Wasserstoff oder Biomethan in Brennstoffzellen-Heizsystemen
g) Anschluss an Wärme- oder Gebäudenetze

Anforderungen an Familien mit Kindern und
Allein­erziehende

  • Die geförderte Immobilie wird als Eigen­tümerin oder Eigen­tümer selbst (mindestens 50 % Mit­eigentums­quote) bewohnt.
  • Im Haushalt lebt mindestens ein Kind unter 18 Jahren.
  • Das erworbene Haus oder die erworbene Eigentums­wohnung ist die einzige eigene Wohn­immobilie in Deutschland.
  • Das Haushaltseinkommen beträgt maximal 90.000 Euro pro Jahr bei einem Kind plus 10.000 Euro für jedes weitere Kind.

Als Haushaltseinkommen gilt:

  • das zu versteuernde Einkommen der Antrag­stellerin bzw. des Antrag­stellers und ggf. der Ehe­partnerin bzw. des Ehe­partners oder der Lebens­partnerin bzw. des Lebens­partners oder der Partnerin bzw. des Partners aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft oder deren im Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebens­partner­innen bzw. Ehe- oder Lebenspartner
  • das durchschnittliche Einkommen des vorletzten und vor­vorletzten Jahres (für Anträge im Jahr 2025 also der Durch­schnitt von 2023 und 2022)
  • das Einkommen, das als zu versteuerndes Ein­kommen im Einkommen­steuer­bescheid steht

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